Jährlich gelangen in Deutschland rund 25.000 Immobilien in die Zwangsversteigerung.

Zwangsversteigerung als Eigentümer

Wer finanziell in Schwierigkeiten gerät, sollte schnell handeln, um eine drohende Zwangsversteigerung zu verhindern. Oftmals ist es sinnvoller, möglichst frühzeitig einen Verkauf der Immobilie anzustreben. In der Regel lässt sich durch einen freihändigen Verkauf ein höherer Erlös als bei einer Versteigerung erzielen.

Zwangsversteigerung als Interessent

Bei Zwangsversteigerungen liegen Immobilien immer wieder unterhalb des Marktpreises. Im Durchschnitt sind Immobilien in der Versteigerung günstiger als auf dem freien Markt - dies ist jedoch von Region zu Region unterschiedlich. Gibt es mehrere Bieter, kann eine attraktive Immobilie selbstverständlich auch zu einem Preis oberhalb des festgestellten Verkehrswertes erstanden werden.

Eine Versteigerung ist immer auch ein gewisses Risiko: Oft gibt es nur unvollständige Informationen zu den Immobilien und ein Anspruch auf Besichtigung besteht nicht.

Voraussetzungen zur Teilnahme:

Versteigerungen sind öffentliche Termine, an denen jeder teilnehmen darf. Wer mitbieten möchte, muss voll geschäftsfähig sein (über 18 Jahre alt) und seinen gültigen Personalausweis/Reisepass im Termin vorlegen. Zwei Personen (z.B. Ehepartner) können eine Immobilie erstehen, müssen jedoch beim Bieten angeben mit welchem Anteil.

Üblicherweise fordert der Gläubiger (Bankinstitut) eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des festgesetzten Verkehrswertes. Die Sicherheitsleistung kann z.B. in Form einer Vorausüberweisung an das Gericht oder eines bestätigten Bankschecks (nicht älter als 3 Bankarbeitstage) erfolgen.

Zwangsversteigerungstermine finden Sie im Internet unter www.versteigerungspool.de

Der Ablauf der Zwangsversteigerung

Der Verkehrswert des Versteigerungsobjekts wird durch das Gericht aufgrund eines Gutachtens festgesetzt. Gutachten, Exposés oder Fotos können im Internet und auf der Geschäftsstelle des jeweiligen Versteigerungsgerichts eingesehen werden.

Der Rechtspfleger eröffnet die Versteigerung mit der Feststellung der Verfahrensbeteiligten und der Mitteilung der relevanten Daten zum Versteigerungsobjekt. Hier werden zum Beispiel der Grundbuchauszug, der Verkehrswert, sowie das Mindestangebot vorgelesen.

Die Bieterstunde geht mindestens 30 Minuten, kann aber beliebig lang sein, bis das letzte Gebot abgegeben ist. Wer ein Gebot abgeben möchte, muss seinen Personalausweis vorzeigen und seine Sicherheitsleistung hinterlegen. Gebote können nur im Versteigerungstermin abgegeben werden.

Der Rechtspfleger verkündet drei Mal das letzte Gebot und fordert dazu auf, weitere Gebote abzugeben. Folgen keine weiteren Gebote, bekommt der Höchstbietende den Zuschlag, vorausgesetzt die 5/10- oder 7/10-Grenze wurde erreicht.

Daten und Fakten:

  • Wenn die 5/10-Grenze (50% des Verkehrswertes) nicht erreicht wird, muss von Amts wegen der Zuschlag verweigert werden.
  • Der Gläubiger ist bei Zwangsversteigerungen berechtigt, den Zuschlag zu verweigern. Wenn das Höchstgebot zwischen der 5/10-Grenze und der 7/10-Grenze liegt, darf er einen zweiten Versteigerungstermin beantragen.
  • Gerichtskosten für die Erteilung des Zuschlags, sowie für seine Eintragung im Grundbuch und die Grunderwerbsteuer sind vom Ersteher zu bezahlen.
  • Keine Vormerkung im Grundbuch sondern direkte Eintragung (= Ersteher wird zum sofortigen Eigentümer).
  • Ob Rechte bestehen bleiben und vom Ersteher zu übernehmen sind, wird im Versteigerungstermin bekannt gegeben.
  • Kauf bricht nicht Miete. Bestehende Mietverhältnisse müssen übernommen werden.