Neuregelung der Maklerprovision
Leistung und Vergütung klar vereinbaren.
Eine Maklerprovision ist nicht für jede Immobilie und jede Vertragsgestaltung gleich. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und die anwendbaren gesetzlichen Regeln.
Wohnung oder Einfamilienhaus
Beim Kauf durch einen Verbraucher gelten die besonderen Regeln der §§ 656c und 656d BGB. Wird der Makler von beiden Seiten entgeltlich beauftragt, müssen die Verpflichtungen zur Provision gleich hoch sein.
Wenn nur eine Seite beauftragt
Eine Weitergabe von Maklerkosten an die andere Seite ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Der Auftraggeber muss mindestens in gleicher Höhe verpflichtet bleiben; die Fälligkeit gegenüber der anderen Seite setzt einen Zahlungsnachweis voraus.
Konkretes Angebot prüfen
Diese Regeln gelten nicht pauschal für sämtliche Gewerbeobjekte, Grundstücke oder Käuferkonstellationen. Die Provisionsangabe im Exposé und die Vereinbarung sollten vor der Beauftragung verständlich sein.