Schweiz RE/MAX Waldshut-Tiengen

Wir überschreiten Grenzen

Bieten Sie Ihre Immobilie nicht nur regional, sondern weltweit und über den Marktführer in der Schweiz an.

Wir vermitteln in Zusammenarbeit mit den Schweizer Büros, schalten Ihre Immobilie auf das Schweizer-Immobilienportal Homegate und bieten Ihnen Printanzeigen in den beliebten RE/MAX News Argovia.

Profitieren auch Sie von unseren zahlreichen Schweizer Interessenten.

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Hilfreiche Informationen beim Immobilienkauf für unsere Schweizer Kunden

In unserer Informationsbroschüre erhalten Sie ausführliche zum Immobilienkauf für Schweizer Kunden.

Darin finden Sie unter anderem die folgenden Themen:

  • Aufenthaltsgenehmigung
  • Steuern
  • Wichtige Versicherungen
  • Mülltrennung
  • Sonstiges

Aufenthaltsgenehmigung

Schweizer Bürger genießen ebenfalls Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union und müssen sich nach der Einreise bei der Ausländerbehörde innerhalb von drei Monaten anmelden. Die zuständige Behörde in Waldshut-Tiengen ist das Landratsamt, Kaiserstraße 110 in Waldshut, Telefon +49 (0) 7751/86-0, www.landkreis-waldshut.de. Sie benötigen weder ein Visum noch eine Arbeitsgenehmigung, aber weiterhin einen (deklaratorischen) Aufenthaltstitel und müssen einen solchen beantragen.

Dazu sind in der Regel folgende Unterlagen erforderlich:Anmeldung bei der Meldebehörde

  • Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der Ausländerbehörde
  • Vorlage von Pass oder Personalausweis
  • 1 biometrietaugliches Passfoto (weitere Infos unter www.landkreis-waldshut.de)
  • Arbeitnehmer brauchen eine Arbeitgeberbescheinigung
  • Selbständige legen die Gewerbeanmeldung vor
  • Rentner legen den letzten Bescheid vor
  • Alle müssen eine für Deutschland gültige Krankenversicherung vorweisen.

Sind Sie bereits im Besitz eines solchen Aufenthaltstitels und ziehen zu uns in den Landkreis, benötigten Sie nur eine Anmeldung bei der Meldebehörde.

Quelle: Landratsamt Waldshut

Einkommenssteuer

Die Einkommensteuerpflicht – entsprechend sieht die Systematik anderer Steuergesetze aus – ist in § 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Danach ist unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, wer in Deutschland einen Wohnsitz hat. Die Staatsangehörigkeit ist insofern ohne Bedeutung. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, was darauf schließen lässt, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hingegen hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, was erkennen lässt, dass er an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt. An einen inländischen Aufenthalt während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als sechs Monaten wird die Vermutung für das Vorhandensein eines gewöhnlichen Aufenthalts geknüpft. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Inland werden hierbei nicht berücksichtigt.

Selbstbezieher

Dies bedeutet: Wenn Sie sich ständig in Deutschland aufhalten – etwa mehr als 180 Tage im Jahr – müssen Sie Ihre Einkünfte hier versteuern. Diese Situation kann – insbesondere bei Rentnern und Familien mit vielen Kindern – durchaus Vorteile haben.

Wenn Sie die Wohnung oder das Haus selbst und nur zeitweise, z.B. als Ferienwohnung nutzen, unterliegen Sie weiterhin der Einkommenssteuerpflicht in der Schweiz.

Einen Eigenmietwert gibt es bei uns nicht – das eigene Haus oder die Wohnung ist „Einkommensteuerfrei“. Ferner haben Rentner bzw. Pensionäre weitere Vorteile, denn sie müssen nicht ihre gesamte Rente versteuern, sondern nur einen Teil.

Quelle: Bundesfinanzministerium

Investoren

Beschränkt einkommensteuerpflichtig ist, wer zwar keinen Wohnsitz in Deutschland hat, aber bestimmte Einkünfte in Deutschland erzielt. Folglich sind die Mieteinkünfte in Deutschland steuerpflichtig, auch wenn sie in der Schweiz wohnen.

Wichtig: Kontaktieren Sie einen Steuerberater, bevor Sie eine Immobilie zur Vermietung erwerben!  Wir können und dürfen Sie diesbezüglich nicht beraten! Gerne vermitteln wir Ihnen kompetente Ansprechpartner.

Zweitwohnungssteuer

Die Zweitwohnungssteuer ist als örtliche Aufwandsteuer eine reine Kommunalsteuer. Sie wird von der Gemeinde erhoben. Besteuert wird das Innehaben einer Wohnung (Zweitwohnung) neben einer Hauptwohnung.

Die meisten Gemeinden bei uns erheben keine Zweitwohnungssteuer. Die wenigen Orte, die diese Abgabe erheben, haben meist recht niedrige Hebesätze. Meist liegen die jährlichen Aufwendungen unter €200.–.

Grunderwerbsteuer

Ist eine einmalige Steuer, die bei Kaufvertragsabschluss fällig wird. Sie beträgt 5,0 % aus dem Kaufpreis.

Grundsteuer

Die Grundsteuer ist eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung.