RE/MAX Waldshut-Tiengen

Bestellerprinzip

Seit dem 01. Juni 2015 gilt das sogenannte „Bestellerprinzip“. Das Gesetz schreibt vor: Die Provision – lediglich bei der Vermietung – zahlt derjenige, der den Immobilienmakler beauftragt hat. Stellt also ein Makler im Auftrag eines Vermieters eine Wohnungsanzeige ins Netz, bezahlt nun nicht mehr der Mieter, sondern der Vermieter die Provision

(„Wer bestellt, der bezahlt“).

Neuregelung des §2 WoVermG:

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten (§ 6 Absatz 1).

Unter bestimmten Voraussetzungen muss jedoch auch künftig der Mieter für die Courtage gerade stehen – nämlich dann, wenn er selbst ausdrücklich einen Makler damit beauftragt, eine neue Wohnung für ihn ausfindig zu machen.
Als Vermieter könnten Sie sich nun die Frage stellen, ob Sie bei der Neuvermietung überhaupt einen Makler beauftragen sollten, wenn Sie die Provision aus eigener Tasche bezahlen müssen. Diese beträgt in der Regel 2 Monatskaltmieten zzgl. MwSt.

Die Vermietung in Eigenregie spart an dieser Stelle zwar Kosten, bringt aber einen nicht zu unterschätzenden Aufwand mit sich. Wer keinen Makler in Anspruch nimmt, muss sich selbst um die Inserate etc. kümmern. Auch die große Nachfrage, die Besichtigungen und die Vorauswahl der Mietinteressenten kosten mitunter deutlich mehr Zeit, wenn kein Makler diese Aufgabe übernimmt.

Daher sollten Sie als Vermieter nicht nur auf die Höhe der Maklergebühr achten, sondern auch den tatsächlichen Wert der Leistung abschätzen. Vor allem bei Objekten, die nicht in der Nähe des Wohnortes liegen oder bei denen mit vielen Besichtigungen zu rechnen ist, kann sich aus Sicht des Vermieters der Einsatz eines Maklers durchaus lohnen.

Wir bieten Ihnen unseren 9-Sterne-Service an und holen folgende Unterlagen ein:

  •  Schufa-Auskunft des Interessenten
  • Gehaltsbescheinigungen der letzten 3 Monate (bei Selbstständigen die aktuelle BWA)
  • Die Bestätigung seines Arbeitgebers, dass ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht
    (bei Selbstständigen der Einkommensteuerbescheid des letzten Jahres)
  • Die Auskunft seines jetzigen Vermieters, dass keine Rückstände bei den Mietzahlungen
    bestehen
  • Eine Selbstauskunft des Interessenten gemäß unserem RE/MAX Formular
  • Eine Kopie seines Personalausweises
  • Eine externe Bonitätsauskunft
  • Erstellen eines Mietvertrages über Haus & Grund
  • Übergabe der Wohnung, Zählerstände ablesen etc.

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