Grundsteuer

Die Grundsteuer zahlt jeder, der ein Grundstück besitzt.

Ob dieses bebaut oder unbebaut ist, spielt dabei keine Rolle. Generell unterscheidet man zwischen der Grundsteuer A (agrarisch) für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und der Grundsteuer B (baulich) für bebaute und bebaubare Grundsteuer.

Die Höhe der Grundsteuer B ist von Grund zu Grund unterschiedlich und wird in einem Verfahren aus dem Einheitswert, der Grundsteuermesszahl und dem Hebesatz errechnet.

  • Der Einheitswert wird bei unbebauten Grundstücken mit dem entsprechenden Bodenwert von 1964 (Westdeutschland) multipliziert. Bebaute Grundstücke hingegen werden mithilfe des Ertrags- oder Sachwertverfahrens berechnet.
  • Die Grundsteuermesszahl legt den steuerpflichtigen Teil des Einheitswertes fest. Hier spielt die Grundstücksart und die Höhe des ermittelten Einheitswertes eine Rolle. Die Vorschriften sind im Steuergesetz geregelt.
  • Der Hebesatz wird von den Gemeinden individuell festgelegt und bestimmt die Steuerlast. Unterschiede machen sich vor allem zwischen Ballungszentren und ländlichen Gebieten bemerkbar.

Die Aufforderung zur Zahlung stellt die jeweilige Gemeinde einmal im Jahr. Bei einem Eigentümerwechsel zahlt derjenige, der zum 01. Januar eines Jahres Eigentümer war.

Good to know:

  • Vermieter können die Grundsteuer auf den Mieter umlegen.
  • Denkmalgeschützte Immobilien sind häufig komplett oder teilweise von der Grundsteuer befreit.
  • Vermieter können bei hohen Mietausfällen auf Steuererlass hoffen.
  • Bei Leerstand einer Wohnung (beispielsweise nach einem Wasser- oder Brandschaden) kann ebenfalls Steuererlass beantragt werden.

Übrigens steht die Grundsteuerberechnung, insbesondere der Einheitswert, seit Jahren in der Kritik. Auch die Politik beschäftigt sich emit dem Thema und arbeitet derzeit an einer Grudnsteuerreform.

 

Wir übernehmen keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben. Der Text wurde selbst formuliert, die Angaben wurden aus dem Immowelt Ratgeber entnommen.